Der Verein

Satzung

 

Satzung

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§1

Name und Sitz

Der Tenniskreis Kleve ist eine Gemeinschaft den Tennissport betreibender Vereine im Kreis Kleve. Er hat seinen Sitz in Kleve und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Nach der Eintragung trägt er den Namen „Tenniskreis Kleve e.V.“

 

 

§2

Zweck

Der Tenniskreis Kleve e.V. ist Mitglied des Tennis-Bezirks 1 Linker Niederrhein e.V. und des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V. und verfolgt im Rahmen der Förderung des Tennissports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Tennisclubs und Vereine mit Tennisabteilungen werden, die im Kreis Kleve ihren Sitz haben. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung beim Vorstand des Tenniskreises Kleve e.V. zu stellen.
Mitglieder können nur solche Vereine werden und bleiben, die auch Mitglieder des Tennisverbandes Niederrhein e.V. sind. Mit Beendigung der Mitgliedschaft beim Tennisverband Niederrhein e.V. endet auch die Mitgliedschaft beim Tenniskreis Kleve e.V.
Der Austritt aus dem Tenniskreis Kleve e.V. ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich vorzunehmen und muss spätestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand des Tenniskreises eingegangen sein.
Durch die Mitgliedschaft erkennen die Vereine die Satzung des Tenniskreises Kleve e.V. an.

 

 

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§5

Rechtsgrundlagen
Der Tenniskreis Kleve e.V. gibt sich auf der Grundlage der Satzung die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ordnungen. Er regelt den Spielbetrieb auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des Tennisverbandes Niederrhein e.V.

 

 

§6

Organe des Tenniskreises

Die Organe des Tenniskreises sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Kreisvorstand

 

 

§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den dem Tenniskreis angehörenden Vereinen sowie den Mitgliedern des Kreisvorstandes. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich bis zum 28.2. stattfinden. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher einberufen werden.
Jeder Mitgliederverein hat eine Grundstimme und für je 100 angefangene Mitglieder eine weitere Stimme. Die Mitglieder des Kreisvorstandes haben je eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des kreisumfassenden Tennissports. Sie nimmt die Berichte des Kreisvorstandes entgegen, berät über die Verwendung der Mittel, entlastet den Kreisvorstand und wählt – mit Ausnahme des Jugendwartes, der nach der Jugendordnung gewählt wird – die Mitglieder des Kreisvorstandes für die Dauer von 3 Jahren.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit durchzuführen. Bis dahin bestellt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder eines Mehrheits-beschlusses des Kreisvorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – mindestens 2 Wochen vorher – einberufen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung (Ausnahme Anträge zur Satzung) müssen mindestens eine Woche vorher beim Kreisvorsitzenden eingegangen sein. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens zum Jahresende (Kalenderjahr) eingegangen sein. Sie müssen den Mitgliedsvereinen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz und diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsehen.

 

 

§8

Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
    c) dem/der Geschäftsführer/-in
    d) dem/der Kassenwart/-in
    e) dem/der Kreissportwart/-in
     f) dem/der Kreisjugendwart/-in
    g) dem/der Breitensportwart/-in
    h) einem/einer Beisitzer/-in
Der Kreisvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Tenniskreises Kleve e.V.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

 

 

§9

Bildung von Ausschüssen

Der Vorstand ist ermächtigt, zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben, Ausschüsse zu bilden. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Endgültige Entscheidungen obliegen dem Kreisvorstand.

 

 

§10

Beiträge

Die Vereine zahlen an den Tenniskreis Kleve e.V. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge. Diese sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres auf das Konto des Tenniskreises Kleve e.V. einzuzahlen.

 

 

§11

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und zwar mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die müssen als besonderer Tagesordnungspunkt angekündigt sein.

 

 

§12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Tenniskreises Kleve e.V. kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.